Freie Demokratische Partei
Kreisverband Braunschweig
§ 1 Zweck
(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
(2) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Föderation der Liberalen und Demokratischen Parteien der Europäischen Gemeinschaft (ELD) und der Liberalen Internationale.
§ 2 Kreisverband
(1) Der Kreisverband führt den Namen ‚Freie Demokratische Partei Kreisverband Braunschweig‘.
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Stadt Braunschweig.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Braunschweig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jeder, der in Deutschland lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren in Deutschland voraus.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
(4) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss der Kreisparteitages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes, in dem der Bewerber wohnt (§7 BGB), erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.
(2) § 3 Abs. 2 und 3 der Landessatzung finden Anwendung.
(3) Die Zugehörigkeit zu einem Kreisverband ist für alle im Gebiet des Kreisverbandes wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP oder den Zuzug in das Gebiet des Kreisverbandes begründet.
(4) Der Landesvorstand kann den Beitritt zu einem anderen Kreisverband zulassen. § 3 Abs. 5 der Landessatzung findet Anwendung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landessatzung und der Bundessatzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragszahlung richtet sich nach der Beitragsordnung des Kreisverbandes.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod;
2. Austritt;
3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe;
4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts;
5. Aufgabe des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Parteiengesetzes bei Ausländern;
6. Ausschluss.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(2) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes gelten § 7 der Landessatzung und die Landesschiedsordnung.
(3) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind verpflichtet, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus der Fraktion auszuschließen.
§ 7 Landesverband und Kreisverband
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern und alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich.
(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei allgemeinen Wahlen sich dem Landesvorstand ins Benehmen zu setzen.
§ 8 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
a) der Kreisparteitag,
b) der Kreisvorstand.
§ 9 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
(2) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt; er ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:
1. durch Beschluss des Kreisvorstandes,
3. von einem Fünftel der Mitglieder,
4. von der Ratsfraktion,
5. vom Kreisverband der Jungen Liberalen Braunschweig.
(4) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt schriftlich. Für den Beginn der Fristen ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(5) Liegt eine schriftliche Einverständniserklärung der Mitglieder vor, satzungsrelevante Einladungen des Kreisverbandes ausschließlich per E-Mail zu erhalten, kann auf eine schriftliche Einladung auf dem Postweg verzichtet werden. In diesem Fall gilt für die Einhaltung der Fristen das Datum der E-Mailversendung.
§ 10
(1) Teilnahme- und stimmberechtigt bei den Kreisparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Das Stimmrecht kann nicht ausgeübt werden von Mitgliedern, die mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand sind.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn 15 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden. Die Feststellung erfolgt auf Rüge von 3 Mitgliedern. Die Rüge muss bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Verhandlungsgegenstand erhoben werden.
(3) Der Kreisparteitag fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ist in den Satzungen der Partei und den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
(4) Ein Beschluss ist nicht zustande gekommen, wenn sich mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Stimme enthält.
§ 11
(1) Die Tagesordnung der ordentlichen Kreisparteitage hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. Genehmigung der Tagesordnung,
2. Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
3. Rechnungsprüfungsbericht,
4. Aussprache über b und c,
5. Anträge,
in jedem zweiten Jahr (Wahljahr) auch
6. Entlastung des Vorstandes
7. Bestimmung der Anzahl der Stellvertreter
8. Bestimmung der Anzahl der Beisitzer
9. Wahl des Kreisvorstandes
10. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,
11. Wahl von Delegierten zum Bezirksparteitag, Landeshauptausschuss und Landesparteitag.
(2) Anträge zum Kreisparteitag sind schriftlich einzureichen.
(3) Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge sind spätestens sieben Tage vor dem Kreisparteitag schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.
(4) Der Kreisvorstand hat das Recht, Anträge ohne Frist des Absatzes 3 schriftlich einzureichen. Ohne Einhaltung der Frist des Abs. 3 können Dringlichkeitsanträge von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder von einer Stadtgruppe eingebracht werden. Der Kreisparteitag beschließt ohne Aussprache, ob ein Dringlichkeitsantrag behandelt werden soll.
§ 12
Für Wahlen gelten die Vorschriften des § 4 der Landesgeschäftsordnung und die Wahlgesetze.
§ 13 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, bis zu einem ehrenamtlichen Geschäftsführer sowie bis zu vier Beisitzern und einem vom Kreisverband der Jungen Liberalen Braunschweig benannten Mitglied mit beratender Stimme, welches Mitglied der FDP sein muss. Der Vorstand kann jederzeit weitere beratende Sitzungsteilnehmer hinzuziehen. Der Vorstand gibt sich in seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden einzeln in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie dauert bis zur jeweiligen Neuwahl, auch wenn der Zeitpunkt der Neuwahl die Amtsdauer geringfügig abkürzt oder überschreitet. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Besetzung des Amtes durch den nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreisparteitag nachgewählt. Scheidet der Schatzmeister aus, muss ein anderes Vorstandsmitglied sofort kommissarisch bis zur nächsten Nachtwahlmöglichkeit durch einen ordentlichen oder außerordentlichen Kreisparteitag übernehmen. Abgesehen von dieser Notmaßnahme ist die Wahrnehmung mehrerer Vorstandspositionen durch eine Person unzulässig.
(3) Ein Vorstandsmitglied darf neu seine eigene Stimme ausüben. Stimmübertragung ist unzulässig.
(4) Der Kreisvorstand führt die Geschäftsstelle des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der FDP.
(5) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband im Sinne von § 26 BGB. Im Falle seiner Verhinderung tritt einer seiner Stellvertreter an seine Stelle. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.
(6) Über außergewöhnliche Entscheidungen, die der Kreisvorsitzende oder sein Stellvertreter ohne vorausgegangenen Beschluss des Kreisvorstandes treffen, müssen sie diesem innerhalb von zwei Wochen berichten.
(7) Die Sitzungen des Kreisverbandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes einberufen. Im Fall der Verhinderung der Vorsitzenden kann auch ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes einberufen.
(8) Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisungen der unterworfen ist.
§ 14
Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes.
§ 15
Die Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 16
(1) Über die Anträge auf Satzungsänderung kann ein Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht worden sind.
(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 17
Für die Stadtgruppen finden die §§ 2 Abs. 4,10,11 entsprechend Anwendung.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 19. November 2010 in Kraft. Die vom Kreisparteitag am 07.03.2024 beschlossene Fassung ersetzt die bisherigen Fassungen und tritt mit der Beschlussfassung durch den Ordentlichen Kreisparteitag des FDP Kreisverbandes Braunschweig am 07.03.2024 in Kraft.